Steuer und Firmenkleidung, was ist damit?

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In vielen Fällen stellen Sie die Kleidung für Ihre Mitarbeiter. Denken Sie an Latzhosen, aber auch an Hüte, Mackintoshes oder Arbeitshosen.

Wenn diese Kleidung in das Eigentum des Arbeitnehmers übergeht, gilt sie tatsächlich als Sachlohn. Daher müsste der Arbeitnehmer auch hierauf Lohnsteuer zahlen. Schließlich könnte dies eine günstige Möglichkeit sein, Freizeitkleidung zu erwerben.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die es ermöglichen, dass Berufskleidung nicht besteuert wird:

  • Nur für die Arbeit geeignete Kleidung: Ziehen Sie spezielle Arbeits- oder Sicherheitskleidung in Betracht, z. B. Overalls, Uniformen, Laborkleidung und Hemden mit RWS-Streifen.
  • Aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderliche Kleidung: Die Kleidung ist durch das Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben und entspricht den Sicherheitsmaßnahmen in Ihrem Arbeitsschutzplan. Die Kleidung wird hauptsächlich bei der Arbeit getragen.
  • Kleidung mit eindeutigen Imagemerkmalen: Die Arbeitskleidung ist mit Logos oder Slogans des Arbeitgebers bedruckt oder bestickt. Diese decken mindestens 70 cm2 pro Kleidungsstück ab.

 

Eine Liste mit einer Auswahl finden Sie unten. Wenn die Kleidung eine dieser Bedingungen erfüllt, kann der Arbeitgeber sie also steuerfrei zur Verfügung stellen. Schließlich ist es unwahrscheinlich, dass er diese Kleidung in seiner Freizeit tragen wird.

Steuerlogo für Firmenkleidung

Unnötiges Drucken
Wir sehen viele Unternehmen, die ihre Kleidung bedrucken. Das hat aber nichts mit Steuern zu tun, sondern mit Anerkennung. Das ist verständlich: Ihre Mitarbeiter müssen vorzeigbar und wiedererkennbar sein. Dies kann jedoch bereits durch die Wahl erkennbarer Farbschemata im Stil des Hauses geschehen.

Sicherheitskleidung muss im Prinzip nicht bedruckt werden. Wenn der Druckvorgang unsorgfältig durchgeführt wird, kann er die Sicherheitsnormen außer Kraft setzen! Lassen Sie sich daher von einem PSA-Berater beraten.

Obligatorischer Druck
Sind Sie verpflichtet, Kleidung zu bedrucken? Achten Sie dann darauf, dass das Logo gut sichtbar ist. In der Regel die Brust, der Rücken und/oder die Schulter. Achten Sie auch auf die Abmessungen: Mindestens 70 cm2 des Kleidungsstoffs müssen bedruckt werden. Das ist durchaus machbar: ein 5x14 cm großes Logo oder 2 5x7 cm große Logos pro Kleidungsstück sind ausreichend. In der Praxis wird oft eine größere Gesamtfläche gedruckt.

Mit einem rechteckigen Logo ist es leicht zu messen. Bei runden oder freistehenden Bildern ist dies jedoch schwieriger. In diesem Fall messen Sie ein Rechteck ein, das das gesamte Logo von Ecke zu Ecke abdeckt.

Rückerstattung der Reinigungskosten
Die Reinigung der Arbeitskleidung ist unerlässlich. Die persönliche Sicherheit kann gefährdet sein, wenn Warnstreifen verschmiert sind oder wenn flammhemmende Kleidung mit Ölflecken übersät ist. Manchmal wird die Arbeitskleidung in industriellen Wäschereien gereinigt. Viele Arbeitskleidung wird aber auch zu Hause oder in einem Waschsalon gereinigt. Wenn der Arbeitnehmer dafür Gebühren erhebt, muss er auch diese nicht versteuern, sofern sie die genannten Bedingungen erfüllen.

Zusammenfassung:
Sicherheitskleidung ist nicht steuerpflichtig. Andere Arbeitskleidung ist, sofern sie nicht mit den Logos des Arbeitgebers bedruckt ist, 70cm2 groß. Die Kostenerstattung für Kleidung muss nicht versteuert werden.

Möchten Sie Ihre Mitarbeiter in erkennbare Jacken stecken? Achten Sie darauf, dass dies sorgfältig geschieht: Es muss sowohl den Sicherheitsvorschriften als auch den Steuervorschriften entsprechen. Schließlich gibt es mehrere Möglichkeiten, Wiedererkennbarkeit zu schaffen.

Lassen Sie sich also bei der Zusammenstellung Ihrer Arbeitskleidung beraten! Lesen Sie hier mehr über das Aussehen Ihrer Unternehmenskleidung.

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